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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf, die Lieferung, Montage und sonstige Leistungen der Firma solarkraftdeutschland GmbH, kurz SK

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von SK abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und Montage von Waren, insbesondere für Photovoltaikanlagen und Speichersystemen, sowie sonstige Leistungen der SK gegenüber ihren Kunden.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von SK werden durch die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen SK und ihren Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Es handelt sich bei dem zwischen SK und dem Besteller/Kunde abgeschlossene Vertrag um einen Kaufvertrag.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. „Angebote“ der SK sind aufgrund möglicher technischer Änderungen der Komponenten bzw. technischen Weiterentwicklungen freibleibend, d.h. der Auftrag kommt erst zustande, wenn seitens des Kunden eine Bestellung abgegeben und diese von SK durch Auftragsbestätigung angenommen wird. Erst durch die Auftragsbestätigung wird die Bestellung angenommen.
  2. Berechnungen, die SK zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Anlagen erstellt, haben lediglich beispielhaften Charakter und stellen lediglich Modellrechnungen und keinerlei Zusicherungen bezogen auf die konkrete Anlage dar. SK empfiehlt, sich diesbezüglich durch eine Bank und/oder einen Steuerberater beraten zu lassen.
  3. Für alle Käufer (Privat und Gewerbetreibende) die Waren über SK beziehen, erfolgt die Auftragsbestätigung vorbehaltlich der Prüfung eines Warenkreditversicherers.
  4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich SK bestehende Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Die Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von SK nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Käufer darf diese Unterlagen nur mit schriftlicher Einwilligung von SK an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob SK diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
  5. Alle Abmachungen und Versprechen die seitens Mitarbeiter von SK an den Kunden abgegeben worden sind, werden erst durch eine Auftragsbestätigung seitens SK anerkannt.
  6. In allen Angeboten von SK sind die Gerüstkosten bis einer maximalen Höhe von 7,50m inkludiert. Darüber hinaus gehende Gerüstgrößen sind Sondergerüste und werden separat mit dem Kunden abgerechnet und sind somit im Angebot nicht enthalten.
  7. Kommt ein Vertrag zwischen Kunde und SK zustande, der im Nachhinein aufgrund Umstände, die SK nicht zu verantworten hat, storniert werden muss, so ist SK verpflichtet, umgehend die Anzahlung dem Kunden zu erstatten.
  8. Sollten Arbeiten, die für die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaik Anlage notwendig sind, seitens des Kunden verwehrt werden, so muss SK die Arbeiten am Objekt solange pausieren, bis eine angemessene und umsetzbare Lösung seitens des Kunden präsentiert wird. Angemessen und umsetzbar heißt, dass die Umsetzbarkeit im Verhältnis zum Auftragswert stehen muss. Geht SK davon aus, dass die Umsetzbarkeit nicht im Verhältnis zum kalkulierten Preis im Auftrag steht, so kann SK die Arbeiten ablehnen.
  9. Kommen während der Bauphase am Objekt, wo die Photovoltaik Anlage installiert wird, aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Arbeiten zum Erliegen, so können die Arbeiten seitens SK eingestellt werden. Für alle Störungen, die ein Weiterarbeiten unmöglich machen, die unmittelbar mit dem Objekt oder durch Dritte, die mit dem Objekt in Verbindung stehen, haftet der Inhaber/Eigentümer. Störungen können sein, dass Leerrohre, die für die Durchführung von Kabeln notwendig sind, um die Funktionstüchtigkeit der PV Anlage zu gewährleisten, nicht verwendet werden können. Verwehrt der Kunde daraufhin die Alternative, die Kabel über einen anderen Weg zum Ziel zu verlegen, so kann SK die Arbeiten einstellen. Hat der Kunde den Anspruch Arbeiten seitens SK durchführen lassen zu wollen, die im Auftrag nicht kalkuliert worden sind, so kann SK diese Arbeiten auf Regie abrechnen. Haben die Arbeiten am Objekt bereits begonnen und müssen diese, weil der Kunde die Arbeiten vor Ende der für ihn eingeplanten Zeit unterbricht, so wird dem Kunden der volle Arbeitstag in Rechnung gestellt. Wird der Montagetermin seitens des Kunden bestätigt oder wird dem seitens SK festgesetzte Montagetermin nicht schriftlich per Mail oder postalisch widersprochen, so geht SK davon aus, dass der Montagetermin stattfindet. Sollte der Kunde dann diesen Montagetermin nicht stattfinden lassen, weil er

    a) den Zutritt zur Baustelle verwehrt
    b) den Montagetermin vergisst
    c) für ihn aus welchen Gründen auch immer unpässlich ist

    so wird dem Kunden eine Pauschale von 350,00 € in Rechnung gestellt. Nach Bezahlung der Rechnung wird die Baustelle erneut angefahren.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Angegebene Preise gelten ab Werk/Lager SK inklusive Verpackung, Transport und Versicherung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts Anderes festgelegt wurde.
  2. In der Auftragsbestätigung, sowie in den Rechnungen verstehen sich die Preise wie ausgewiesen netto plus gesetzlicher MwSt., auch wenn im Angebot die Preise evtl. als Nettopreise deklariert sind. Die gesetzliche MwSt. gilt also immer.
  3. Kaufpreise sind netto (ohne Abzug) innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen SK und dem Käufer bzw. Besteller zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SK über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist SK berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, von einem Verbraucher Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Bei einem Unternehmer sind es 8 % über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von SK anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Unmöglichkeit

  1. SK weist darauf hin, dass sie ihrerseits auf die Belieferung durch ihre Lieferanten angewiesen ist. Sollte es in diesem Verhältnis zu einem Ausfall der Lieferung kommen und ist SK von ihrem Lieferanten trotz entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen im Stich gelassen worden, wird auch SK von ihrer Verpflichtung zur Lieferung frei, es sei denn sie selbst hat die Nichtbelieferung durch den Lieferanten zu vertreten. In diesem Fall ist der Kunde von SK unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und es sind ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
  2. Abweichend von vorstehender Ziffer IV. 1. wird SK dann nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn sich die Leistungen des Lieferanten von SK lediglich verzögert und der Kunde deshalb an dem Geschäft festhalten möchte. Wenn einzelne Komponenten aus dem Auftrag nicht wie im Vorfeld besprochen geliefert werden können, so entsteht aus der Nichtlieferung kein Anspruch seitens des Käufers, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren oder eine Rückabwicklung des Auftrages zu verlangen.

V. Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug

  1. SK haftet für die Einhaltung der getroffenen Termine und Fristvereinbarungen. Dies gilt nicht, wenn SK die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Werden z.B. zur Einhaltung von Fristen und Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig vorgenommen, ohne dass SK hieran ein Verschulden trifft, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. SK haftet nicht für Fördermittel, die seitens Kommunen, Staat, Regierung usw. dem Kunden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Laufen Fristen der Förderung ab und sind die bestellten Komponenten, die für eine Förderung notwendig sind, zum Förderzeitpunkt nicht verfügbar und verfallen deshalb die Fördergelder, so kann ein Schadensersatz seitens des Kunden (Antragsteller) gegenüber SK nicht erfolgen.
  2. Gleichfalls wird die Leistungsfrist verlängert, wenn diese auf einer nicht zu vertretenden Störung des Geschäftsbetriebs bei SK oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere unverschuldeten Lieferengpässen, Arbeitsausständen (Streiks) und Aussperrungen sowie Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, zurückzuführen sind. Besteht die Verpflichtung von SK nicht nur in einer Materiallieferung, wird die Haftung von SK für die rechtzeitige Leistung für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Sollte SK schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Käufer bzw. Besteller SK eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei SK oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer bzw. Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. SK ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist SK berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Bei einer Verweigerung der von SK vorgegebenen Montagetermine aller Art haftet der Kunde, wenn dieser die im Vorfeld im mitgeteilten Montagetermine absagt oder den Zutritt ins Haus oder Grundstück verwehrt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
  6. Bestellungen werden seitens SK erst ausgelöst, sobald die 1. Teilrechnung (TR) vollständig bezahlt ist. Sollten Komponenten, die der Kunde laut Bestellung erworben hat, nicht lieferbar sein, so werden diese zwar in der Auftragsbestätigung aufgeführt, jedoch dem Besteller/Käufer nicht in der Teilrechnung berechnet. Diese Komponenten, die keine Zahlung auslösen, werden erst dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn die Ware bei SK eingetroffen ist oder sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer diese angeliefert bekommt. Die Rechnung muss wie auch die vorangegangenen Rechnungen (TR 1 mit 48%, TR 2 mit 47% und TR 3 mit 5%) vor Anlieferung oder spätestens bei Anlieferung bezahlt sein und per Beleg nachweisbar sein. Sollten sich in der Zwischenzeit die Preise der noch ausstehenden Komponenten, erhöht haben, so hat der Käufer diese Preisdifferenz im vollen Umfang zu bezahlen. Der Käufer hat das Recht, die noch ausstehende(n) Komponente(n) identischen Fabrikats anderweitig zu beschaffen. Die Montageverpflichtung für diese anderweitig gekauften Komponenten entfällt damit und SK hat gegenüber dem Käufer diesbezüglich keine Verpflichtung, die Montage dieser Komponenten zu übernehmen. SK kann jedoch, sollte der Käufer den Wunsch äußern, die Montageverpflichtung wahrzunehmen, den Auftrag annehmen und dem Käufer in Rechnung stellen. Diese Montagearbeiten sind dann ebenfalls im Vorfeld nach Übersendung der Rechnung vor Montage zu bezahlen. SK hat nach Eingang der ersten TR (48%) 4 Wochen nach Gutschrift der Betrages Zeit, der Anzahlung zu widersprechen. Ziel des Einspruches ist es, die bereits ausgestellte und dem Kunden zugegangene Auftragsbestätigung (AB) als nichtig zu erklären. Grund dafür ist zum Beispiel, dass sich in der Zwischenzeit die Preise so deutlich erhöht haben, dass die in der AB gegebene Preisbindung seitens SK nicht mehr haltbar ist. Auch nach dieser 4 Wochenfrist bindet sich SK nicht an einzelne Preisbindungen. Deshalb wird wie aufgeführt, vorsorglich die nicht lieferfähigen Komponenten aus der Auftragssumme herausgerechnet, um diese dann später nach aktuellen Preisen zu verrechnen.

VI. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen versichert zum Kunden bis Bordsteinkante. Die Versandart wird von SK gewählt. SK wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert werden. Weitere Verpflichtungen werden von SK nicht übernommen.
  3. Für die angelieferte Ware haftet der Kunde vollumfänglich. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass die von der Spedition angelieferte Ware sicher eingelagert wird.

VII. Gewährleistung

  1. Für Mängel haftet SK wie folgt:

    a) Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung betreffend den bekannten Mangel als genehmigt. Alle Sachmängel sind dem für den Auftrag zuständigen Installateur sofort mitzuteilen.
    b) Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist der zuständige Installateur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Ihm ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen.
    c) Der Kunde hat die Anlage während der Gewährleistungsfrist fachgerecht zu warten und Instand zu halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
    d) Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren
    zahlreiche Hersteller einzelner Komponenten eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an SK zu erbringen haben, wird die SK daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
  2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen und Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von SK nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
  3. Der Guardian Schutzbrief gilt ausschließlich für den Austausch der von SK montierten Photovoltaik-Module. Alle anderen Photovoltaikkomponenten wie Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion, Kabel, Solaroptimierer usw. sind ausgeschlossen.
  4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden am Objekt, die während der Montage- und Installationsarbeiten (DC- und AC-seitig) durch unsere Mitarbeiter verursacht werden, die unter Schönheitsreparaturen fallen.
    Zum Beispiel: Schäden am Außen- oder Innenputz, Türen, Türklinken, Türrahmen, Dachrinnen, Fliesen, Geländer, Wintergarten, alle Errichtungen auf dem Dach wie SAT-Schüssel, Fensterrahmen, Leitern, Dachziegel und Kamin.
    Sollten Schäden gegenüber SK vom Auftraggeber angezeigt werden, die angeblich aufgrund der Montage- und Installationsarbeiten entstanden sind, so ist der Auftraggeber in der Beweispflicht, dass der jeweilig angezeigte Schaden tatsächlich seitens SK verursacht worden ist.
  5. Wird während der Bauphase (Arbeiten am Dach oder im Haus), aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die Bauphase unterbrochen, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine neue Terminvergabe, um die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen, geht allein von skD aus. Ebenfalls haftet skD nicht für unvorhergesehene Umstände wie zum Beispiel, dass das Flexen am Ziegel aufgrund Alter oder Art des Ziegels nicht möglich macht. Muss deshalb ein Metalldachziegel verwendet werden, damit die Installation weitergeführt werden kann, so wird dieser der Auftragssumme hinzugerechnet und der Kunde hat den Aufpreis hierfür zu bezahlen. skD haftet grundsätzlich nicht für unvorhersehbare Umstände an der Baustelle.

VIII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit SK den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (Kardinalpflicht). Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist gegenüber Unternehmern die Haftung auf den Schaden beschränkt, der für den Servicepartner bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war. Das gilt auch für alle Arten von Förderungen.
  2. Soweit die Haftung der SK ausgeschlossen oder beschränkt wurde, gilt dies auch für die Arbeitnehmer der SK, deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
  3. SK haftet gegenüber dem Kunden in puncto Lieferung, Verkauf und Installation. Alle Mangelansprüche und Nachbesserungsarbeiten sind direkt an SK zu stellen.
  4. SK haftet nicht für Aussagen oder Textformulierungen des Außendienstmitarbeiters, wenn diese seitens SK nicht erfüllt werden können. Erst durch die Auftragsbestätigung wird die Bestellung rechtskräftig.
  5. SK haftet nicht für Schäden oder Abhandenkommen von Ware, die seitens SK beim Kunden angeliefert wird. Sollte die Ware beschädigt oder in irgendeinem Mangel beim Kunden angeliefert worden sein, so wird SK für einen ordnungsgemäßen Nachbesserung sorgen. Die Nachbesserungspflicht richtet sich nach Lieferzeiträumen und Montage Kapazitäten, die SK zur Verfügung stehen.
  6. Sollte der Kunde einen bereits durch die 1. TR (48%) anbezahlten Auftrag stornieren, so wird dem Kunden eine Gebühr von 10% in Höher des Gesamtauftrages in Rechnung gestellt.

IX. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Aufstellung und Montage, Elektroanschluss

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Käufer/Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, wie Wasseranschluss. Brennstoffe und Schmiermittel, Energie (Strom) an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Beleuchtung, sonstige Schutzeinrichtungen. Ebenso muss ein WC gestellt oder den Monteuren der Zugang zu einer vorhandenen Toilette gestattet werden. Der Käufer sorgt auch für einen funktionierenden und für die Übertragung für Speicher und Wechselrichter ausreichendes WLAN und/oder LAN-Signal, damit die Datenübertragung an Speicher und Wechselrichter problemlos erfolgen kann. Sollte das Signal für eine einwandfreie Kommunikation nicht ausreichen, so muss der Käufer auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein ausreichendes Signal für die Datenübertragung installiert wird.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer alle nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht von SK zu vertreten sind, hat der Käufer die dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten zu erstatten.
  4. Die Elektroinstallationen haben durch einen Fachbetrieb zu erfolgen und werden, falls sie zum Leistungsumfang von SK gehören, durch SK oder einen fachlich geeigneten Unternehmer zu den üblichen Stundensätzen gegen Nachweis sowie der Abrechnung der Materialkosten zu üblichen Preisen ausgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Alle DC-Arbeiten (Montagearbeiten auf dem Dach bis Wechselrichter) und AC-Arbeiten (Elektroinstallationen inkl. Speicher) werden über SK oder Partnerunternehmen durchgeführt. Alle Nachbesserungsarbeiten erfolgen von SK oder von Partnerunternehmen, die im Auftrag von SK die Montagen/Installationen durchgeführt haben. Ebenfalls sind alle Haftungsanspräche gegenüber den für die Installation/Montagen verantwortlichen Firmen anzuzeigen.
  6. Der Kunde stellt mindestens 10 Dachziegel zur Verfügung, die für einen eventuellen Austausch vor Ort herangezogen werden können. Für Ziegelbrüche, die während der Aufdach-Montage (DC-Montage) eintreten, haftet die Montagefirma sowie SK nicht, jedoch verpflichtet sich der Montagebetrieb vor Ort, den Schaden zu reparieren und die Dachziegel auszutauschen, falls die für das Dach richtigen Ziegel vorhanden sind.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. an installierten Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich SK das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SK nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Ware durch SK liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SK ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber SK bestehenden Verbindlichkeiten – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
  4. Wird die von SK gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht SK das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist SK mit ihm darüber einig, dass er SK das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für SK verwahrt
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SK ab. SK ermächtigt den Kunden widerruflich, die an SK abgetretenen Forderungen für Rechnung der SK im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von SK hinweisen und SK unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SK die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

XI. Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Erstellung der betriebsfertigen Anlage. Über die Abnahme ist auf Verlangen einer der Parteien ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. SK kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihrem beauftragten Drittem vertreten lassen.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von SK gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

XII. Eigenleistung

Sollte der Kunde Eigenleistungen anmelden, so müssen diese vor der Bestellung mit SK besprochen und definiert werden. Alle Eigenleistungen müssen in der Bestellung respektive in einem Besprechungsprotokoll protokolliert werden, die dann in der Auftragsbestätigung schriftlich verankert dem Kunden bestätigt werden. Alle Eigenleistungen sind auf vorher definierte Bereiche begrenzt.
Diese Bereiche sind: AC (Wechselstrom/Elektro) -Leistungen, DC (Aufdach) -Montage und Gerüststellung nach UVV (Unfallverhütungsschriften). Sind diese Bereiche vorher definiert, besprochen und schriftlich verankert worden, so wird dieser Bereich aus dem Angebot und aus der Auftragsbestätigung genommen. Der Kunde übernimmt über diese Eigenleistungen die volle Verantwortung. Nicht vorher besprochene und schriftlich niedergelegte Dienstleistungen seitens des Kunden oder Eigenleistungen, die nach der Bestellung vom Kunden ausgeführt werden, können nicht als Rabatt oder Gutschrift berücksichtigt werden. Der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Kaufpreis ist dann im vollen Umfang fällig.

XIII. Änderungsvorbehalte

Für den Fall, dass der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Umsatzsteuerfreiheit von notwendigen Komponenten gleich welcher Art, beim Erwerb respektive zum Betreiben von Solaranlagen ändert, behalten wir uns eine Nachberechnung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % vor.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  2. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
  3. Ist der Anlagenbetreiber Kaufmann oder hat er seinen Wohnsitz nicht im Inland vereinbaren die Parteien Augsburg/Deutschland als ausschließlichen Gerichtsstand.
  4. Wenn während der Montage eine Veränderung stattfinden muss, weil die Vor-Ort-Gegebenheiten diese Veränderung erfordern, so wird der Kunde über diese Veränderung telefonisch, persönlich vor Ort oder per E-Mail informiert. Weicht die bestellte Modulanzahl von der Anzahl in der Auftragsbestätigung ab, so erhält der Kunde pro Modul einen fest definierten Betrag als Gutschrift. Erhöht sich die Anzahl der Module, so bestätigt der Kunde per Mail seinen Wunsch nach Erhöhung von Modulen, die ihm dann in einer separaten Rechnung ausgewiesen zugesandt wird. Diese Rechnung wie auch die Gutschrift seitens SK sind binnen 7 Tagen zu bezahlen.

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

– Stand: 02.01.2023 –